Rz. 20

Nach Abs. 2 ist der zu verzinsende Gesamtbetrag pro Steuerart, nicht dagegen der zu verzinsende Anspruch[1] auf volle 50 EUR nach unten abzurunden. Dabei ist nach dem Gesetz jede Steuerart, nicht jedoch jeder Zeitraum bzw. jede Zahlungsweise der Steuerart für sich zu behandeln.

Werden z. B. zugleich und nebeneinander die ESt-Abschlusszahlung 2017 i. H. v. 1.065 EUR und die ESt-Vorauszahlungen III und IV/2018 i. H. v. je 520 EUR gestundet, so ist nach Abs. 2 für die Berechnung der Zinsen der Gesamtbetrag gestundeter ESt von 2.105 EUR auf 2.100 EUR abzurunden, nicht dagegen jeder der drei Einzelbeträge.

Dies steht im Widerspruch dazu, dass nach den §§ 234237 AO bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis oder Teile von ihnen, nicht dagegen Summen aus mehreren Ansprüchen der Verzinsung unterworfen werden.[2] Die nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift für die Abrundung eindeutig angeordnete Zusammenfassung der Ansprüche bzw. Teilansprüche jeder Steuerart hat allerdings nur dann einen Sinn, wenn auch die Zinsberechnung auf der Grundlage entsprechend zusammengefasster Beträge durchgeführt wird.

 

Rz. 21

Wird der Gesamtbetrag einer Steuerart in Raten gezahlt, so ist ebenso nur der Gesamtbetrag abzurunden, nicht jede einzelne Rate.[3]

 

Rz. 22

Für die Stundungszinsen enthält AEAO § 234 Nr. 9 noch einmal eine entsprechende Regelung. Für die Ratenzahlungen ist allerdings mangels Vereinfachungsregelung eine Abrundung jeder Rate nicht möglich. Diese auf § 156 Abs. 2 AO gestützte verwaltungsinterne Regelung kann auch in ihrer Allgemeinheit nicht als unzulässig angesehen werden[4], da der Regelungsinhalt des § 238 Abs. 2 AO die Abrundung betrifft und insoweit Bedeutung behält. Die Verwaltungsanweisung schließt ein entsprechendes Verfahren bei der Abrundung aller Zinsen nicht aus. So ist aufgrund des § 156 Abs. 2 AO z. B. bei Zinsen auf Erstattungsbeträge, die vorher in Raten gezahlt worden waren, oder bei Zinsen nach Hinterziehung von USt in zahlreichen USt-Voranmeldungen eine Abrundung der Einzelbeträge aus verwaltungsökonomischen Gründen denkbar.

[1] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 238 AO Rz. 10; anders AEAO § 238 Nr. 2.
[2] Ebenso Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 238 Rz. 11.
[4] Zweifelnd Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 238 AO Rz. 7.

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