Rz. 15

Da auf die Zinsen die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, ist auch eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundlagen für einen Zinsbescheid gem. § 179ff. AO geboten, wenn entsprechend für die Steuer eine einheitliche und gesonderte Feststellung zu treffen wäre. Für die gesonderte Feststellung in den Fällen des § 233a Abs. 2a AO und des § 235 AO gilt für Besteuerungszeiträume nach dem 31.12.2016 der Sonderregelung des § 239 Abs. 3 AO (dazu Rz. 33 ff).

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