Rz. 16

Die Festsetzungsfrist beträgt bei Zinsen abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO nur nach dem 2. AOÄndG zwei Jahre. Auch bei Hinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung der Zinsen gilt keine längere Festsetzungsfrist, da Abs. 1 gegenüber § 169 Abs. 2 S. 2 AO lex specialis ist. Der Beginn der Frist ist für die einzelnen Zinsfälle unter Berücksichtigung ihrer Eigenarten in Abs. 1 S. 2 im Einzelnen geregelt, wobei in keinem Fall der Zeitpunkt der Entstehung der Zinsen von Bedeutung ist und stets ab Beginn eines Kalenderjahres gerechnet wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Festsetzungsfrist für Steuern entsprechend, z. B. die Regeln über Ablaufhemmungen des § 171 AO. Die Vorschriften zur Zahlungsverjährung[1] sind vollen Umfangs anzuwenden.

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