Rz. 5

§ 24 AO erklärt die Finanzbehörde für zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Anlass für eine Amtshandlung tritt hervor, wenn eine sachlich zuständige Finanzbehörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte erkennt, dass Anlass zu hoheitlichem Tätigwerden besteht.[1] Da der Anlass für die Amtshandlung objektiv bestehen muss, muss es sich dabei nicht stets um die zuerst mit der Sache befasste Finanzbehörde handeln.[2]

Die nach § 24 AO begründete Zuständigkeit ist eine reguläre Zuständigkeit, die sich auf das gesamte mit der vorzunehmenden Amtshandlung zusammenhängende Verfahren bezieht.[3] Die Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass zur Amtshandlung (zuerst) hervorgetreten ist, bleibt auch dann zuständig, wenn sie nicht sofort tätig wird.[4] Tritt der Anlass in den Bezirken mehrerer Finanzbehörden gleichzeitig hervor, so ist eine Mehrfachzuständigkeit begründet, die nach § 25 AO aufzulösen ist.[5]

 

Rz. 6

Im Fall von Vorfeldermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt der Anlass zum Tätigwerden keinen begründeten Verdacht auf steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten voraus, sondern ist bereits dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Momente oder allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt ist.[6]

In Haftungsfällen tritt der Anlass für die Amtshandlung i. d. R. bei dem für den Steuerschuldner zuständigen FA auf.[7] Für Lohnsteuerhaftungsbescheide ist daher i. A. das Betriebsstätten-FA[8], für Haftungsbescheide gem. § 73g EStDV i. V. m. § 50a EStG neben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das für den Vergütungsschuldner zuständige FA zuständig.[9]

Soweit steuerliche Nebenleistungen noch unter § 24 AO fallen (s. Rz. 3), tritt der Anlass für die Amtshandlung (Festsetzung von Zinsen und Verspätungszuschlägen, Geltendmachung oder Erlass von Säumniszuschlägen) zumeist bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen FA hervor.[10]

In Amtshilfefällen ist für Auskunftsersuchen die um Auskunft ersuchte Behörde, bei Auskunftsersuchen an das BMF diejenige Behörde zuständig, an die dieses das Ersuchen zur Erledigung weitergeleitet hat.[11] Für Vollstreckungsersuchen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen ist[12], bei Forderungspfändungen z. B. die Behörde, in deren Bezirk der Drittschuldner seinen (Wohn-)Sitz hat.[13] Die Prüfung, ob die Erfüllung des Amtshilfeersuchens zulässig bzw. geboten ist, hat das BMF gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen.[14]

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 11; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 13; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 24 Rz. 5.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 11; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 13; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 24 Rz. 5.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 13.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 10; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 24 Rz. 5.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 6; BFH v. 3.2.1993, I R 80-81/91, BStBl II 1993, 462, betr. Tätigwerden dreier gleichrangiger Betriebsstätten einer ausländischen Körperschaft.
[8] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 15.
[10] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 14.
[11] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 16; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 13; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 24 Rz. 6; BFH v. 20.2.1979, VII R 16/78, BStBl II 1979, 268.
[12] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 24 AO Rz. 16; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 24 AO Rz. 13.
[13] FG Hamburg v. 19.6.1986, IV 222-223/84 N, EFG 1986, 608.

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