Rz. 10

Ein Verstoß gegen § 25 AO kann nicht isoliert, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die in der Sache ergangene Entscheidung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine andere als die zuerst befasste Finanzbehörde tätig geworden ist, obwohl es an einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung oder -bestimmung fehlte, als auch für den Fall, dass die Rechtswidrigkeit der getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung oder -bestimmung gerügt wird. Ein Verstoß gegen § 25 AO hat die Rechtswidrigkeit, aber nicht die Nichtigkeit[1] des Verwaltungsakts zur Folge. Ob die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für sich allein zur Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts führt, richtet sich nach § 127 AO.[2]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 25 AO Rz. 29; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 25 AO Rz. 15.

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