Rz. 151

Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Kosten sowie nunmehr auch das Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2c AO. Hinsichtlich ihrer Behandlung in der Insolvenz ist zu differenzieren.

 

Rz. 152

Zwangsgelder können nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangige Forderungen befriedigt werden.[1] Allerdings kann auch eine Aufhebung nach der Insolvenzeröffnung in Betracht kommen.[2] Nachrangige Forderungen sind auch die nach der Verfahrenseröffnung anfallenden Zinsen, soweit sie Insolvenzforderungen betreffen, Verfahrenskosten der Insolvenzgläubiger und rückständige Bußgelder. Demgegenüber sind Säumniszuschläge und Zinsen aus der Zeit vor der Eröffnung des Verfahrens wie alle anderen Forderungen zu behandeln. Mit Erstattungszinsen, die auf den Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung entfallen, darf im Insolvenzverfahren nicht aufgerechnet werden.[3]

[1] Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 14. Aufl. 2024, Rz. 2631.
[2] Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 14. Aufl. 2024, Rz. 2631.

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