Rz. 182b
Durch das ESUG an Bedeutung gewonnen hat die Eigenverwaltung im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens.[1] Dies bedeutet, dass der Schuldner weiterhin die Berechtigung hat, die Insolvenzmasse zu verwalten und über diese zu verfügen. Ihm wird aber ein sog. Sachwalter zur Seite gestellt.[2] Voraussetzung ist gem. § 270d InsO (früher § 270b InsO) insbesondere das Vorliegen einer Bescheinigung[3], dass drohende Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, nicht aber eine Zahlungsunfähigkeit.[4] Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Eigenverwaltung zudem ausgeschlossen.[5]
Bei einer vorläufigen Eigenverwaltung werden keine Masseverbindlichkeiten begründet.[6]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen