Rz. 2
§ 26 AO bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen den der sachlichen Zuständigkeit.[1] Im Fall der sachlichen Zuständigkeit müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegen.[2] Insoweit kann die nicht mehr zuständige Behörde allenfalls noch im Wege der Amtshilfe tätig werden.[3]
Ein Zuständigkeitswechsel i. S. v. § 26 AO ist auch über Landesgrenzen hinweg möglich.[4]
Rz. 3
Die Vorschrift ist auf alle Steuern – seien es laufend zu veranlagende oder einmalige – anwendbar, bei denen die örtliche Zuständigkeit von Umständen abhängt, die sich im Zeitverlauf ändern können.[5]
Keine Bedeutung hat die Vorschrift für Steuern, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach einem zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Merkmal[6] oder nach dem Ort der Tatbestandsverwirklichung[7] bestimmt.[8]
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