Rz. 2

§ 26 AO bezieht sich ausschließlich auf den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, nicht hingegen den der sachlichen Zuständigkeit.[1] Im Fall der sachlichen Zuständigkeit müssen die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Amtshandlung vorliegen.[2] Insoweit kann die nicht mehr zuständige Behörde allenfalls noch im Wege der Amtshilfe tätig werden.[3]

Ein Zuständigkeitswechsel i. S. v. § 26 AO ist auch über Landesgrenzen hinweg möglich.[4]

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist auf alle Steuern – seien es laufend zu veranlagende oder einmalige – anwendbar, bei denen die örtliche Zuständigkeit von Umständen abhängt, die sich im Zeitverlauf ändern können.[5]

Keine Bedeutung hat die Vorschrift für Steuern, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach einem zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Merkmal[6] oder nach dem Ort der Tatbestandsverwirklichung[7] bestimmt.[8]

[1] BFH v. 20.8.2014, I R 43/12, BFH/NV 2015, 306.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 12; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 5.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 12; Koenig/Pätz, AO, 4. Aufl. 2021, § 26 Rz. 7.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 16; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 7.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 11; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 26 AO Rz. 1; a. A. Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 26 Rz. 1: nur laufend veranlagte Steuern.
[6] Wie dem Erblasserwohnsitz im Todeszeitpunkt im Fall des § 35 ErbStG.
[7] Wie bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO oder bei Verbrauchsteuern sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 23 AO.
[8] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 11.

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