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Vom Augenblick der Kenntniserlangung einer der beiden Finanzbehörden an erlischt die örtliche Zuständigkeit der bisher zuständigen Finanzbehörde. Soweit keine Verfahrensfortführung nach § 26 S. 2 AO in Betracht kommt, darf diese grds. nicht mehr tätig werden und hat die Akten an die zuständig gewordene Finanzbehörde abzugeben.[1]

Diese tritt in dem Stadium in die Verwaltungsverfahren ein, in dem sich diese jeweils befinden. Dies gilt sowohl für den Festsetzungs- als auch für den Erhebungsbereich und auch für frühere noch nicht abgeschlossene Veranlagungszeiträume.[2] Eine Ausnahme sollte nach früherer Auffassung des BFH für Abrechnungsbescheide gelten. Für deren Erlass sollte die Finanzbehörde zuständig bleiben, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hatte. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit begründenden Umstände sollten insoweit nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führen.[3] Inzwischen hat der BFH diese Beurteilung jedoch aufgegeben. Im Hinblick auf den auch für die örtliche Zuständigkeit geltenden Grundsatz der Gesamtzuständigkeit richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass von Abrechnungsbescheiden nach den allgemeinen Vorschriften.[4]

Hat das bisher zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde gem. § 195 S. 2 AO mit der Durchführung einer Außenprüfung beauftragt, so wird dieser Auftrag mit dem Zuständigkeitswechsel hinfällig.[5] Allerdings kann die beauftragte Finanzbehörde eine bereits begonnene Prüfung unter den Voraussetzungen des § 26 S. 2 AO fortführen.[6]

Für einen Zuständigkeitswechsel während eines Einspruchsverfahrens gilt § 367 Abs. 1 S. 2 AO. Diese Vorschrift lässt die Zuständigkeit zur Fortführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ebenso wie § 26 S. 1 AO übergehen, wenn nicht § 26 S. 2 AO zur Anwendung kommt.[7] Führt bei einem Zuständigkeitswechsel das bisher zuständige FA gem. § 26 S. 2 AO das Einspruchsverfahren fort, bleibt dieses im anschließenden Steuerprozess der richtige Beklagte.[8]

[1] Vgl. BMF v. 20.8.1982, IV C 2 – 02206 – 99/82, BStBl I 1982, 658.
[2] BFH v. 11.12.1987, III R 228/84, BStBl II 1988, 230; BFH v. 15.4.1986, VIII R 325/84, BStBl II 1988, 230; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 20; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 9.
[5] FG Köln v. 28.6.1990, 5 K 800/90, EFG 1991, 110; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 21; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 9.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 26 AO Rz. 21; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 26 AO Rz. 9.
[7] BFH v. 30.1.1990, IX R 214/87, BFH/NV 1990, 430; s. aber auch BFH v. 7.2.2007, V B 108, 109, 110/06, BFH/NV 2007, 871 für die Untätigkeitsklage.

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