Rz. 11
Die bisher zuständige Finanzbehörde darf das Verfahren nur fortführen, wenn die nunmehr zuständige Finanzbehörde zugestimmt hat. Diese Zustimmung stellt keinen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang dar, dessen Rechtmäßigkeit nur im Zusammenhang mit dem aufgrund der Zustimmung ergangenen Verwaltungsakt überprüft werden kann.
Eine bestimmte Form für die Zustimmung ist nicht vorgesehen. Sie muss aber ausdrücklich erfolgen und setzt die Kenntnis vom Wechsel der Zuständigkeit voraus. Die bloße Nichtanforderung der Steuerakten durch die nunmehr zuständige Behörde stellt daher ebenso wenig eine Zustimmung dar wie deren Rücksendung in Verkennung des eingetretenen Zuständigkeitswechsels.
Die neu zuständig gewordene Finanzbehörde kann durch ihre Aufsichtsbehörde zu einer solchen Zustimmung angewiesen werden. Dies kann nicht nur im Einzelfall, sondern auch allgemein für bestimmte Fallgruppen geschehen.
Die einmal erfolgte Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung kann aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität nicht widerrufen werden. Von der Erteilung der Zustimmung ist der Stpfl. zu benachrichtigen.