Rz. 22

Zuständig für die Niederschlagung sind die Vollstreckungsbehörden.[1] Die Niederschlagung bedarf ab bestimmten Betragsgrenzen der Genehmigung durch die OFD oder die oberste Landesfinanzbehörde. Gemäß der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.7.2023[2] haben die FÄ diese Genehmigung einzuholen, wenn der Niederschlagungsbetrag 125.000 EUR übersteigt. Hierfür sind die Beträge je Steuerart für jeden Vz für sich zu rechnen. Bei Steuerarten ohne besonderen Vz (LSt, KapESt) gilt das Kj. als Vz. Steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO sind dem Hauptbetrag der geltend gemachten Forderung nicht hinzuzurechnen, können jedoch durch eigenes Überschreiten des Betrags von 125.000 EUR eine Genehmigung erfordern. Bei Steuerschulden verschiedener Art und Höhe aus mehreren Jahren richtet sich das Zustimmungserfordernis für alle Beträge nach dem höchsten Betrag.[3]

 

Rz. 23

Die Hauptzollämter haben die Genehmigung der Oberfinanzdirektion einzuholen, wenn der niedergeschlagene Betrag die Summe von 125.000 EUR übersteigt.[4] Steuerliche Nebenleistungen bleiben bei der Genehmigungsbedürftigkeit auch dann unberücksichtigt, wenn sie gesondert zu erheben sind.

 

Rz. 24

Für die Niederschlagung der Gemeindesteuern sind grundsätzlich die Gemeindebehörden zuständig, die diese Steuern erheben. Dies gilt insbesondere auch für die GewSt.[5] Bei den KiSt richtet sich die Zuständigkeit nach den jeweiligen Vorschriften der AO-Anwendungsgesetze der Länder.[6]

[1] § 249 Abs. 1 S. 3 AO; Finanzämter oder Hauptzollämter.
[2] BStBl I 2023, 1468.
[3] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.7.2023, BStBl I 2023, 1468.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 25.
[5] Vgl. Abschn. R 1.6. Abs. 1 GewStR
[6] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 261 AO Rz. 24.

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