Dr. Zacharias-Alexis Schneider
Rz. 1
§ 263 AO regelt die Vollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner als Fall der sog. Vollstreckbarkeit mit Drittwirkung, da der "Dritte" die Vollstreckung dulden muss, ohne dass gegen ihn ein Duldungstitel erstritten werden müsste. Die Vollstreckung gegen Ehegatten bzw. Lebenspartner gestaltet sich i. d. R. deshalb schwierig, weil den Besonderheiten der ehelichen Vermögensverhältnisse bei unterschiedlichen Güterständen Rechnung zu tragen ist. Es ist bei dieser Vollstreckung vielfach mit dem Einwand zu rechnen, dass der Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, entweder dem anderen Ehegatten/Lebenspartner oder aber dieser zum Gesamtgut gehöre. Um aus Gründen des Gläubigerschutzes solche Einwendungen auszuschließen, trifft die ZPO – ausgehend vom jeweiligen Güterstand – ins Einzelne gehende Regelungen über die Vollstreckung gegen Ehegatten/Lebenspartner. Der andere Ehegatte/Lebenspartner wird nicht Vollstreckungsschuldner, hat die Vollstreckung aber zu dulden. Seit dem 1.10.2017 können Partner gleichen Geschlechts i. S. d. § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB die Ehe schließen. Weiterhin können bestehende Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt werden. Die Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, wenn von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Die Regelungen der ZPO werden durch § 263 AO auf die Vollstreckung nach der AO entsprechend angewendet. Unberührt bleibt hiervon die Eröffnung des Finanzrechtswegs unter den Voraussetzungen des § 33 FGO. Die in Bezug genommenen Vorschriften sind zwar entsprechend anzuwenden, bilden aber keine abschließende Regelung, sondern behandeln nur die wichtigsten Fallkonstellationen.
Rz. 2
Die Vorschrift hat nur Bedeutung, wenn sich die Steuerforderung ausschließlich gegen einen Ehegatten/Lebenspartner richtet. Haften die Ehegatten/Lebenspartner, wie beispielsweise im Fall der Zusammenveranlagung, als Gesamtschuldner der zu vollstreckenden Forderung oder ist das Leistungsgebot an beide Ehegatten/Lebenspartner ergangen, handelt es sich um keinen Fall der sog. Vollstreckbarkeit mit Drittwirkung. In diesem Fall schuldet jeder der Ehegatten/Lebenspartner die Leistung, sodass auch die Vollstreckung in das Vermögen jedes einzelnen Ehegatten/Lebenspartners gehen kann. Auszunehmen sind die Fälle der Gesamtschuld aus einer Zusammenveranlagung, die nach §§ 268ff. AO mit dem Ziel der Beschränkung der Vollstreckung aufgeteilt worden ist.