Rz. 4
Die Vorschrift übernimmt die Regelungen der §§ 781–784 ZPO[1] für eine Reihe von Fällen beschränkter Haftung. Dabei bleibt nach § 781 ZPO die Einwendung der beschränkten Erbenhaftung solange unberücksichtigt, bis sie geltend gemacht wird.[2] Geltend gemacht werden können die Haftungsbeschränkungen durch formlose Gegenvorstellung.[3] Wegen § 256 AO wird im Vollstreckungsverfahren nur geprüft, ob die geltend gemachten Haftungsbeschränkungen vorliegen – nicht dagegen, ob auch die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.[4] Bleiben die Einwendungen von der Vollstreckungsbehörde unberücksichtigt, ist gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme der Einspruch nach § 347 AO statthaft und die Haftungsbeschränkung ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren geltend zu machen.[5] Einstweiliger Rechtsschutz erfolgt durch die Verfahren nach § 361 AO und § 69 FGO.[6] Grundsätzlich muss die Vollstreckung bereits begonnen haben. Da jedoch der Vollstreckungsschuldner vor seiner Inanspruchnahme als Haftender hinsichtlich des betroffenen Anspruchs in keinem steuerlichen Verhältnis zur Vollstreckungsbehörde gestanden hat, muss es zur Vermeidung von irreparablen Schäden genügen, dass die Vollstreckungsbehörde im Fall der positiven Kenntnis von einer Haftungsbeschränkung nur einen Duldungsbescheid erlässt und in diesem bereits die Beschränkung berücksichtigt.[7] Umstritten ist aufgrund der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, ob die Haftungsbeschränkungen darüber hinaus bereits beim Erlass des Haftungsbescheids im Festsetzungsverfahren mitgeprüft werden müssen, wenn feststeht, dass kein verwertbares Vermögen übernommen worden ist.[8]
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