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§ 2187 BGB (Haftung des Hauptvermächtnisnehmers)

(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.

(3) Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.

§ 2187 BGB räumt dem Vermächtnisnehmer die sog. Unzulänglichkeitseinrede ein. Er hat danach das Recht, wenn er selbst mit einem Vermächtnis oder einer Auflage belastet ist, die Erfüllung insoweit zu verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. Entsprechendes gilt nach § 2187 Abs. 2 BGB für denjenigen, der gem. § 2161 BGB an die Stelle des Vermächtnisnehmers tritt. Auch seine Haftung beschränkt sich auf dasjenige, das der Vermächtnisnehmer selbst aus dem Vermächtnis erhalten hat. Über den für entsprechend anwendbar erklärten § 1992 BGB finden im Wesentlichen die Haftungsbeschränkungen der §§ 1990, 1991 BGB sinngemäß Anwendung. Der Vermächtnisnehmer hat allerdings nach § 1992 BGB auch das Recht, die Vollstreckung durch Zahlung des Wertes der Nachlassgegenstände abzuwenden. Auch in den Fällen des § 2187 BGB ist zu berücksichtigen, dass § 781 ZPO eine Geltendmachung der Beschränkungen erfordert.

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