Rz. 7

Der Verwaltungsakt muss an die Personenvereinigung gerichtet sein. Die Nennung der Gesellschafter erübrigt sich immer dann, wenn die Personenvereinigung unter einem Namen oder einer Bezeichnung eindeutig zu identifizieren ist. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts – i. d. R. Steuerbescheid nebst Leistungsgebot – an einen Gesellschafter oder einen Bevollmächtigten genügt jedenfalls dann, wenn ein Geschäftsführer nicht bestellt ist.[1]

 

Rz. 8

Soll in das Eigenvermögen der Gesellschafter oder Mitglieder vollstreckt werden, bedarf es eines gegen die betreffende Person gerichteten Verwaltungsakts, d. h. eines Haftungs- oder Duldungsbescheids[2] mit Leistungsgebot gem. § 254 AO.[3]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 267 AO Rz. 5; s. a. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 267 AO Rz. 7.
[3] Vgl. Abschn. 33 Abs. 2 VollstrA; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 267 AO Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 267 AO Rz. 6.

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