Rz. 3

Der in S. 1 festgelegte Aufteilungsmaßstab und die sich aus S. 2 ergebende Bindung an die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gilt auch in den Fällen der §§ 271-273 AO, d. h. für die Aufteilung der VSt sowie von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.

§ 274 AO erlaubt abweichend davon unter bestimmten Voraussetzungen die Aufteilung nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab.

§ 276 AO trifft nähere Regelungen dazu, wie die nach § 270 AO aufzuteilende rückständige Steuer zu ermitteln ist.

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