1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung.
Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. 2 erstreckt die Wirkungen des Aufteilungsantrags auf die weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werden Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung. S. 3 ordnet die Vornahme einer abschließenden Aufteilung nach Durchführung der Veranlagung an. S. 4 legt den Umfang der in die abschließende Aufteilung einzubeziehenden Beträge fest. S. 5 regelt, welche Zahlungen den Gesamtschuldnern dabei anzurechnen sind. S. 6 begründet einen Erstattungsanspruch für den Fall einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag.
Abs. 2 legt den Aufteilungsmaßstab für den Fall fest, dass die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt werden.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Vierteljahresbeträge nach § 20 VStG, weil es sich dabei nicht um Vorauszahlungen auf eine später festzusetzende Steuer, sondern um Teilzahlungen auf eine bereits festgesetzte Steuer handelte.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
§ 272 Abs. 1 S. 2 AO modifiziert das Antragserfordernis des § 268 AO für weitere im gleichen Zeitraum fällig werdende Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung. § 272 Abs. 1 S. 3 AO stellt insofern eine Sonderregelung gegenüber § 279 Abs. 1 S. 2 AO dar, als die abschließende Aufteilung der Vorauszahlungen nach Veranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Regelung des § 276 Abs. 4 AO, wonach Säumniszuschläge zu der aufzuteilenden Steuer gehören, findet auch auf Vorauszahlungen Anwendung. Für die Anwendung des § 276 Abs. 3 AO ist kein Raum, weil diese Vorschrift auf die Aufteilung der endgültig festgesetzten Steuer zugeschnitten ist. Im Übrigen finden die allgemeinen Aufteilungsregeln auch auf die Aufteilung von Vorauszahlungen Anwendung.
Der Erstattungsanspruch nach § 272 Abs. 1 S. 6 AO geht als spezialgesetzlich geregelter Sonderfall dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vor.