Rz. 4

Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Aufteilung durchgeführt werden.[1]

Nach § 272 Abs. 1 S. 1 AO erfolgt diese im Verhältnis der Beträge, "die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden". Entsprechend § 270 S. 2 AO sind die der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen für deren Aufteilung bindend.[2]

 

Rz. 5

Grundlage der zusammen festgesetzten Vorauszahlungen ist regelmäßig die letzte Steuerfestsetzung. Die dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen sind wie bei der Aufteilung nach den §§ 270 und 271 AO für die fiktive Steuerermittlung heranzuziehen.[3] Sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen wegen gesetzlicher Anordnung[4] oder aus anderen Gründen (z. B. wegen erheblicher Gewinnveränderungen, Wegfall zu berücksichtigender Kinder) gegenüber den Beträgen der letzten Veranlagung Abweichungen vorgenommen worden, so sind diese auch bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Sie sind den einzelnen Gesamtschuldnern wie bei der Aufteilung der Steuer selbst zuzuordnen und bei der fiktiven Ermittlung zu berücksichtigen. Selbstständige Korrekturen im Rahmen der Aufteilung sind nicht zulässig. Diese müssen der späteren endgültigen Aufteilung vorbehalten bleiben.

Auch die gem. § 37 Abs. 3 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Steuerabzugsbeträge richten sich nach den bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegten Beträgen. Das Gleiche gilt für den anzuwendenden Steuertarif. Hat sich dieser gegenüber dem Zeitraum der letzten Steuerfestsetzung geändert, ohne dass dem bei der Festsetzung der Vorauszahlungen Rechnung getragen wurde, bleibt der bisherige Steuertarif auch für die fiktive Ermittlung der getrennten Vorauszahlungen maßgebend.

[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 272 AO Rz. 2; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 272 AO Rz. 1; vgl. zu den Einzelheiten Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 270 AO Rz. 7.
[3] Vgl. Erl. bei Horn, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, §§ 270, 271 AO.

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