Rz. 1

Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung.

Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. 2 erstreckt die Wirkungen des Aufteilungsantrags auf die weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werden Vorauszahlungen und die Abschlusszahlung. S. 3 ordnet die Vornahme einer abschließenden Aufteilung nach Durchführung der Veranlagung an. S. 4 legt den Umfang der in die abschließende Aufteilung einzubeziehenden Beträge fest. S. 5 regelt, welche Zahlungen den Gesamtschuldnern dabei anzurechnen sind. S. 6 begründet einen Erstattungsanspruch für den Fall einer Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag.

Abs. 2 legt den Aufteilungsmaßstab für den Fall fest, dass die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt werden.

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