Rz. 3
§ 272 Abs. 1 S. 2 AO modifiziert das Antragserfordernis des § 268 AO für weitere im gleichen Zeitraum fällig werdende Vorauszahlungen und eine etwaige Abschlusszahlung. § 272 Abs. 1 S. 3 AO stellt insofern eine Sonderregelung gegenüber § 279 Abs. 1 S. 2 AO dar, als die abschließende Aufteilung der Vorauszahlungen nach Veranlagung auch dann zu erfolgen hat, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Die Regelung des § 276 Abs. 4 AO, wonach Säumniszuschläge zu der aufzuteilenden Steuer gehören, findet auch auf Vorauszahlungen Anwendung. Für die Anwendung des § 276 Abs. 3 AO ist kein Raum, weil diese Vorschrift auf die Aufteilung der endgültig festgesetzten Steuer zugeschnitten ist. Im Übrigen finden die allgemeinen Aufteilungsregeln auch auf die Aufteilung von Vorauszahlungen Anwendung.[1]
Der Erstattungsanspruch nach § 272 Abs. 1 S. 6 AO geht als spezialgesetzlich geregelter Sonderfall dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vor.[2]
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