2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1)
Rz. 4
Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Aufteilung durchgeführt werden.
Nach § 272 Abs. 1 S. 1 AO erfolgt diese im Verhältnis der Beträge, "die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben würden". Entsprechend § 270 S. 2 AO sind die der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen für deren Aufteilung bindend.
Rz. 5
Grundlage der zusammen festgesetzten Vorauszahlungen ist regelmäßig die letzte Steuerfestsetzung. Die dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen sind wie bei der Aufteilung nach den §§ 270 und 271 AO für die fiktive Steuerermittlung heranzuziehen. Sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen wegen gesetzlicher Anordnung oder aus anderen Gründen (z. B. wegen erheblicher Gewinnveränderungen, Wegfall zu berücksichtigender Kinder) gegenüber den Beträgen der letzten Veranlagung Abweichungen vorgenommen worden, so sind diese auch bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Sie sind den einzelnen Gesamtschuldnern wie bei der Aufteilung der Steuer selbst zuzuordnen und bei der fiktiven Ermittlung zu berücksichtigen. Selbstständige Korrekturen im Rahmen der Aufteilung sind nicht zulässig. Diese müssen der späteren endgültigen Aufteilung vorbehalten bleiben.
Auch die gem. § 37 Abs. 3 S. 2 EStG zu berücksichtigenden Steuerabzugsbeträge richten sich nach den bei der Festsetzung der Vorauszahlungen zugrunde gelegten Beträgen. Das Gleiche gilt für den anzuwendenden Steuertarif. Hat sich dieser gegenüber dem Zeitraum der letzten Steuerfestsetzung geändert, ohne dass dem bei der Festsetzung der Vorauszahlungen Rechnung getragen wurde, bleibt der bisherige Steuertarif auch für die fiktive Ermittlung der getrennten Vorauszahlungen maßgebend.
2.2 Aufteilung weiterer Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung (Abs. 1 S. 2)
Rz. 6
Nach § 272 Abs. 1 S. 2 AO gilt ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen "zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung". Damit soll verhindert werden, dass zwischen der Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen und der endgültigen Aufteilung nach der Veranlagung eine Lücke in der Aufteilung entsteht. Obwohl die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur die Fiktion einer Antragstellung enthält, ist ihr daher zugleich die Anordnung zu entnehmen, dass im Anschluss an die Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen auch die weiteren Vorauszahlungen und eine eventuelle Abschlusszahlung aufzuteilen sind. Die Aufteilung der weiteren Vorauszahlungen und der Abschlusszahlung setzt – abweichend von den sonstigen Aufteilungsfällen – nicht voraus, dass die aufzuteilenden Beträge rückständig sind. Die Aufteilung wirkt daher – bei den weiteren Vorauszahlungen – u. U. erheblich in die Zukunft.
Rz. 7
Die Zusammenfassung der weiteren Vorauszahlungen und der Abschlusszahlung mit der Vorauszahlung, auf die sich der Antrag bezieht, hat keine Auswirkung auf den Maßstab, der bei den einzelnen Aufteilungen anzuwenden ist. Für die weiteren Vorauszahlungen gilt daher § 272 Abs. 1 S. 1 AO über die vorläufige Aufteilung. Für die Abschlusszahlung, die stets erst nach der Veranlagung fällig wird, ist nach § 272 Abs. 2 AO der endgültige Maßstab gültig. Diese Abschlusszahlung wird auch immer erst im Rahmen der abschließenden Aufteilung nach § 272 Abs. 1 S. 3 AO aufgeteilt.
Rz. 8
Die Regelung, dass der Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren "im" gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen gilt, wirft im Zusammenhang mit der sog. Anpassungsvorauszahlung gem. § 37 Abs. 3 S. 3 EStG Probleme auf. Nach dieser Vorschrift kann das FA bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die ESt anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Wird die Anpassungsvorauszahlung erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums fällig, für den eine Aufteilung von Vorauszahlungen beantragt wurde, wäre sie nach dem Wortlaut des § 272 Abs. 1 S. 2 AO nicht in die Aufteilung einzubeziehen, weil sie zwar für den, aber nicht "im" gleichen Veranlagungszeitraum wie die früher aufgeteilten Vorauszahlungen fällig geworden ist. Zugleich hätte ein erstmals für die Anpassungsvorauszahlung gestellter Aufteilungsantrag zur Folge, dass sich die Auftei...