Rz. 8

Folgt das FA dem gemeinschaftlichen Aufteilungsvorschlag, so hat es einen diesem entsprechenden Aufteilungsbescheid zu erteilen.[1] Anderenfalls hat es unter Anwendung des gesetzlichen Aufteilungsmaßstabs über den Aufteilungsantrag zu entscheiden.[2] Der ausdrücklichen Ablehnung des gemeinschaftlichen Vorschlags durch einen besonderen Verwaltungsakt bedarf es nicht.[3]

 

Rz. 9

Gegen den Verwaltungsakt, mit dem das FA über den gemeinschaftlichen Vorschlag entscheidet, steht jedem der Gesamtschuldner der Einspruch zu. Dies gilt – wegen der Widerruflichkeit des Vorschlags (vgl. Rz. 7) – auch dann, wenn das FA dem Vorschlag der Gesamtschuldner folgt. Ist die rückständige Steuer nach dem gemeinschaftlichen Vorschlag aufgeteilt worden und stellt sich später heraus, dass im Zusammenhang mit dem Vorschlag unrichtige Angaben gemacht worden sind, so kommt eine Änderung nach § 280 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht, wenn die Tilgung tatsächlich nicht im dargelegten Sinn (vgl. Rz. 5) sichergestellt ist.

[1] Zeller-Müller, in Gosch, AO/FGO, § 274 AO Rz. 7; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 6.
[2] Ausnahme s. § 279 Abs. 1 S. 2 AO.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 274 AO Rz. 7; Koenig/Zöllner, AO, 4. Aufl. 2021, § 274 Rz. 6.

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