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Die Zuwendungen müssen in oder nach dem Veranlagungszeitraum vorgenommen worden sein, für den noch Steuerrückstände bestehen. Früher erfolgte Zuwendungen begründen keine Vollstreckungserweiterung. Wird eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den anderen Ehegatten ausgezahlt, stellt nicht schon die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts, sondern erst die Auszahlung der Versicherungsleistung eine Zuwendung i. S. d. § 278 Abs. 2 AO dar.[1]

Unter noch bestehenden Steuerrückständen sind die in den Steuerbescheiden festgesetzten und den Aufteilungsbescheiden zugrunde liegenden Steuern unter Abzug der darauf geleisteten Zahlungen zu verstehen.[2] Zu den Steuerrückständen i. d.  S. gehören auch Steueransprüche, deren Vollziehung im Zeitpunkt der Zuwendung ausgesetzt war.[3] Geht der auf den zuwendenden Ehegatten entfallende Einkommensteueranspruch durch Konfusion unter, weil der Fiskus nach dessen Tod gesetzlicher Erbe wird, steht dies der Inanspruchnahme des anderen Ehegatten nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld Voraussetzung für das Zugriffsrecht nach § 278 Abs. 2 AO ist, geht die Regelung inzident von deren Fortbestehen aus.[4]

Seit der Änderung des § 278 Abs. 2 AO durch Art. 10 Nr. 9 JStG[5] ist die über den Aufteilungsbetrag hinausgehende Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterworfen. Die Neufassung gilt ab 25.12.2008. Bis dahin war die Zehnjahresfrist des § 3 Abs. 1 AnfG entsprechend anzuwenden.[6] Die Zehnjahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahrs des Ergehens – nicht des Eintritts der Unanfechtbarkeit – des Aufteilungsbescheids.

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