Rz. 3

Für den Fall der Aufteilung von Vorauszahlungen schreibt § 272 Abs. 1 S. 3 AO nach Durchführung der Veranlagung die Vornahme einer abschließenden Aufteilung vor. Die Vorschrift enthält damit eine § 279 Abs. 1 S. 2 AO vorgehende Spezialregelung.[1]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 279 AO Rz. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge