3.1 Erfolglosigkeit der Vollstreckung
3.1.1 Allgemeines
Rz. 9
Die Abgabe einer Vermögensauskunft kann von der Vollstreckungsbehörde nur in dem auf endgültige Befriedigung gerichteten Vollstreckungsverfahren verlangt werden, nicht jedoch im Rahmen des nur zur Sicherung des Anspruchs dienenden dinglichen Arrestes nach § 324 AO. Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dabei in jedem Fall ein vollstreckbarer Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bestimmung des § 254 AO. Es muss dabei ein auf eine Geldleistung gerichteter (s. Rz. 1) vollstreckbarer Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung vorliegen und die Leistung muss fällig und angefordert worden sein, d. h. es muss ein Leistungsgebot i. S. d. § 254 Abs. 1 S. AO 1 ergangen sein. Eine Aussetzung der Vollziehung darf nicht gewährt sein, anderenfalls ist die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft rechtswidrig.
Rz. 10
Die Niederschlagung des Anspruchs hindert als amtsinterne Maßnahme die Abnahme der Abgabe einer Vermögensauskunft demgegenüber zumindest grundsätzlich nicht. Nicht erforderlich ist die Bestandskraft des vollstreckbaren Anspruchs. Auch die Anfechtung des Anspruchs im Einspruchs- oder Klageverfahren und im Fall des Obsiegens entstehende Erstattungsansprüche hindern die Abnahme der Vermögensauskunft nicht.
3.1.2 Unvollständige Befriedigung
Rz. 11
Die Finanzbehörde kann nach § 284 Abs. 1 AO die Abgabe einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Vollstreckungsschuldner die Forderung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Dem Vollstreckungsschuldner wird also eine letzte Frist für die Zahlung eingeräumt, bevor er die Vermögensauskunft abzugeben hat. Es ist nicht mehr erforderlich, wie nach der alten Rechtslage, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, also vollständig oder teilweise erfolglos war. Auch die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung oder die Verweigerung der Durchsuchung ist nunmehr nicht mehr von Bedeutung. Gleiches gilt für die Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners.
3.2 Ausschlussfrist
Rz. 12
Nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Vermögensauskunft nur dann, wenn anzunehmen ist, dass sich in den Vermögensverhältnisses des Vollstreckungsschuldners wesentliche Änderungen ergeben haben. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz leicht geändert. Die Vollstreckungsbehörde hat hierbei gem. § 284 Abs. 2 S. 2 AO von Amts wegen zu prüfen, ob eine Vermögensauskunft innerhalb dieser Zeit beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k ZPO hinterlegt worden ist. Die Fristberechnung erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen. Nach der alten Fassung des § 284 Abs. 4 AO entfiel die Verpflichtung zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits zuvor innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine solche nach § 284 AO oder § 807 ZPO abgegeben hatte und noch eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO bestand. Gemäß § 284 Abs. 3 S. 2 AO hatte die Finanzbehörde von Amts wegen festzustellen, ob die Ausschlussfrist eingriff. Das Unterlassen der Anfrage bewirkte die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, nicht aber deren Nichtigkeit. Dieses wird man auch für die aktuelle Rechtslage anzunehmen haben.
Rz. 13
Dieser Ausschluss tritt nach § 284 Abs. 4 S. 1 AO jedoch nicht ein, wenn anzunehmen ist, dass der Vollstreckungsschuldner nach Abgabe der früheren Vermögensauskunft Vermögen erworben hat. Allerdings reicht nicht jeder Vermögenserwerb aus, sondern die Änderung der Vermögensverhältnisse muss wesentlich sein. Es müssen hierbei konkrete Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer die Vermutung nicht ausgeschlossen werden kann, dass nunmehr pfändbares Vermögen, in einem nicht unerheblichen Umfang vorhanden ist. Wann dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalle...