4.1 Vorlagepflicht
Rz. 15
Nach § 284 Abs. 1 S. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner Auskunft über sein Vermögen zu geben. Entgegen der alten Rechtslage ist hierbei nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Er muss also hierzu ein schriftliches Verzeichnis erstellen und dieses dem für die Entgegennahme der Vermögensauskunft zuständigen Amtsträger übergeben. Entsprechende Vordrucke versenden die Finanzbehörden. Der Vollstreckungsschuldner ist allerdings nicht gezwungen, diesen Vordruck auszufüllen, sondern er kann ein von ihm entworfenes Schriftstück vorlegen. Grundsätzlich trifft die Pflicht zur Abgabe des Verzeichnisses den Vollstreckungsschuldner bzw. dessen gesetzlichen Vertreter in den entsprechenden Fällen. Bei Personengesellschaften trifft die Pflicht die vertretungsberechtigten Gesellschafter, bei Kapitalgesellschaften die gesetzlichen Vertreter.
4.2 Inhalt
4.2.1 Allgemeines
Rz. 16
Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können. Aus diesem Normzweck sowie auch dem Wortlaut des § 284 Abs. 3 S. 1 AO ergeben sich folgende allgemeine Grundsätze:
- Das Verzeichnis des Vermögens muss vollständig sein. Es sind also alle Vermögensgegenstände aufzuführen, deren Eigentümer oder Berechtigter der Vollstreckungsschuldner ist. Macht der Vollstreckungsschuldner vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben, darf die Finanzverwaltung Strafanzeige erstatten. Die Angaben des Vollstreckungsschuldners müssen so genau und vollständig sein, dass die Finanzbehörde anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung des Anspruchs treffen kann. Der Vollstreckungsschuldner ist auch nicht befugt, sich die spätere Ergänzung vorzubehalten. Bei Duldungspflichtigen erstreckt sich die Offenbarungspflicht nicht auf das gesamte persönliche Vermögen, sondern nur auf das Vermögen, das der Vollstreckung durch die Finanzbehörde im Einzelfall unterliegt.
Rz. 17
- Das Verzeichnis muss nur Auskunft über Vermögensgegenstände geben. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Gegenstände im konkreten Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unterliegen. Der Vollstreckungsschuldner braucht keine Angaben über seine Verbindlichkeiten oder Belastungen zu machen.
Rz. 18
- Im Verzeichnis müssen nur die vorhandenen Vermögensgegenstände aufgeführt werden. Auskunft über frühere Vermögensverhältnisse kann nicht verlangt werden. Der Vollstreckungsschuldner ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben über den Verbleib von Gegenständen zu machen. Er braucht auch zukünftige Vermögenserwartungen, die sich nicht bereits zu einem pfändbaren Recht konkretisiert haben, nicht zu offenbaren.
4.2.2 Bestandteile des Vermögens
Rz. 19
Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.
Rz. 20
Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB. Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sicherheit übereignet worden sind. Nicht anzugeben sind Sachen, die der Vollstreckungsschuldner seinerseits zur Sicherheit übereignet hat, wohl aber das Rückübertragungsrecht. Der Grundsatz, dass sämtliche Vermögensgegenstände anzugeben sind, gleichgültig, ob sie im konkreten Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unterliegen, ist durch § 284 Abs. 2 S. 4 AO eingeschränkt worden. Nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind nach dieser Bestimmung Sachen, die offensichtlich dem persönlichen Gebrauch des Vollstreckungsschuldners oder dem Haushalt dienen, und Sachen, soweit sie für die Berufstätigkeit oder eine bescheidene Haushaltsführung erforderlich sind. Die Aufn...