4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 16

Der Inhalt des Vermögensauskunft bzw. des Vermögensverzeichnisses nach dem alten Recht wird bestimmt durch den Wortlaut der Bestimmung sowie den Normzweck des § 284 AO, nämlich der Finanzbehörde einen Überblick über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen, um auf diese Weise Möglichkeiten für eine weitere Vollstreckung prüfen zu können.[1] Aus diesem Normzweck sowie auch dem Wortlaut des § 284 Abs. 3 S. 1 AO ergeben sich folgende allgemeine Grundsätze:

  • Das Verzeichnis des Vermögens muss vollständig sein.[2] Es sind also alle Vermögensgegenstände aufzuführen, deren Eigentümer oder Berechtigter der Vollstreckungsschuldner ist. Macht der Vollstreckungsschuldner vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben, darf die Finanzverwaltung Strafanzeige erstatten.[3] Die Angaben des Vollstreckungsschuldners müssen so genau und vollständig sein, dass die Finanzbehörde anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Vollstreckungsmaßnahmen zur Befriedigung des Anspruchs treffen kann.[4] Der Vollstreckungsschuldner ist auch nicht befugt, sich die spätere Ergänzung vorzubehalten. Bei Duldungspflichtigen erstreckt sich die Offenbarungspflicht nicht auf das gesamte persönliche Vermögen, sondern nur auf das Vermögen, das der Vollstreckung durch die Finanzbehörde im Einzelfall unterliegt.
 

Rz. 17

  • Das Verzeichnis muss nur Auskunft über Vermögensgegenstände geben. Hierbei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Gegenstände im konkreten Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unterliegen.[5] Der Vollstreckungsschuldner braucht keine Angaben über seine Verbindlichkeiten oder Belastungen zu machen.
 

Rz. 18

  • Im Verzeichnis müssen nur die vorhandenen Vermögensgegenstände aufgeführt werden. Auskunft über frühere Vermögensverhältnisse kann nicht verlangt werden. Der Vollstreckungsschuldner ist also grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben über den Verbleib von Gegenständen zu machen. Er braucht auch zukünftige Vermögenserwartungen, die sich nicht bereits zu einem pfändbaren Recht konkretisiert haben, nicht zu offenbaren.
[4] BayObLG v. 6.3.2003, 5 St RR 18/03, NJW 2003, 2181.
[5] FG Düsseldorf v. 17.12.1990, 5 K 348/89 KV, EFG 1991, 367; BFH v. 4.8.1992, VII R 40/91, BFH/NV 1993, 342 für Auslandsvermögen, in das aufgrund des geltenden Rechtshilfeabkommens nicht vollstreckt werden kann; BFH v. 5.10.2001, VII B 15/01, BFH/NV 2002, 160.

4.2.2 Bestandteile des Vermögens

 

Rz. 19

Anzugeben sind in der Vermögensauskunft zunächst Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte, die der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.[1]

 

Rz. 20

Bewegliche Sachen sind körperliche Gegenstände i. S. v. § 90 BGB.[2] Der Vollstreckungsschuldner muss Eigentümer der Sachen sein. Anzugeben sind also auch Sachen, die dem Vollstreckungsschuldner zur Sicherheit übereignet worden sind. Nicht anzugeben sind Sachen, die der Vollstreckungsschuldner seinerseits zur Sicherheit übereignet hat, wohl aber das Rückübertragungsrecht. Der Grundsatz, dass sämtliche Vermögensgegenstände anzugeben sind, gleichgültig, ob sie im konkreten Fall der Pfändung oder Beschlagnahme unterliegen, ist durch § 284 Abs. 2 S. 4 AO eingeschränkt worden. Nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind nach dieser Bestimmung Sachen, die offensichtlich dem persönlichen Gebrauch des Vollstreckungsschuldners oder dem Haushalt dienen, und Sachen, soweit sie für die Berufstätigkeit oder eine bescheidene Haushaltsführung erforderlich sind.[3] Die Aufnahme ist aber dann erforderlich, wenn eine Austauschpfändung[4] in Betracht kommt, also eine wertvolle, nach § 811 Abs. 1 Nr. 1a oder b ZPO unpfändbare Sache durch eine andere, weniger wertvolle Sache ersetzt werden kann, die den gleichen Zweck erfüllt bzw. dem Vollstreckungsschuldner ein Geldbetrag für Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellt werden kann. Ferner brauchen in das Vermögensverzeichnis nicht die für den unmittelbaren Lebensunterhalt erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel bzw. der entsprechende Geldbetrag aufgenommen zu werden.[5] Die Bestimmung wurde zwar durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz[6] aufgehoben. Es dürfte jedoch weiterhin dem Schutzzweck der Norm entsprechen, die entsprechenden Sachen pfändungsfrei zu stellen. Eine Austauschpfändung für diese Gegenstände ist und war nicht vorgesehen.

 

Rz. 21

Forderungen i. d. S. sind Geldforderungen, die der Vollstreckung nach §§ 309312 AO unterliegen. Hierzu zählen einfache Geldforderungen, Forderungen auf Gehalt oder sonstige Bezüge (Arbeitslohn, Provisionen), auch soweit sie erst künftig fällig werden[7], hypothekarisch oder durch Grundschuld gesicherte Forderungen, Forderungen aus Wertpapieren und aus P...

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