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Nach § 284 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 u. 2 AO sind in das Vermögensverzeichnis auch entgeltliche oder unentgeltliche Vermögensveräußerungen aufzunehmen.[1] Die hier aufgeführten Rechtsgeschäfte unterliegen der Anfechtung nach §§ 133, 134 InsO bzw. §§ 3, 4 AnfG bei einer Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Finanzbehörde wird durch die Angaben in die Lage versetzt, den Erlass eines Duldungsbescheids zu prüfen.[2]
Nahestehende Personen i. S. v. § 138 InsO[3] sind,
wenn der Vollstreckungsschuldner eine natürliche Person ist:
- der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
- der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;
- Verwandte des Schuldners oder des in Nr. 1 bezeichneten Ehegatten in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nr. 1 bezeichneten Ehegatten sowie die Ehegatten dieser Person;
- Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben;
- eine juristische Person, an der der Schuldner oder eine ihm nahestehende natürliche Person zu mehr als 25 % beteiligt ist oder auf andere Weise eine wesentliche Informationsmöglichkeit über die wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben ist.[4]
wenn der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist:
- die Mitglieder des Vertreter- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
- eine Person oder eine Gesellschaft, die aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit hat, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;
- eine Person, die zu einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen in einer in Abs. 1 bezeichneten persönlichen Verbindung steht; dies gilt nicht, soweit die in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen kraft Gesetzes in den Angelegenheiten des Schuldners zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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