Rz. 29

Die Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung im Termin ist ein einheitlicher selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren, auf den die allgemeinen Regelungen der §§ 118ff. AO Anwendung finden. Die Aufforderung ist eine die Zahlungsverjährung nach § 231 Abs. 1 AO unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme.[1] Die Aufforderung hat i. V. m. der Ladung schriftlich zu erfolgen. Im Hinblick auf die vollziehungshemmende Wirkung eines Einspruchs ist es sachgerecht, die Aufforderung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung[2] zu versehen, damit eine zeitnahe Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme erreicht werden kann.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge