6.5.1 Ladung
Rz. 52
Die Finanzbehörde hat den Vollstreckungsschuldner nach § 284 Abs. 4 AO zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu laden. Diese Ladung ist regelmäßig die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abnahme der Versicherung an Eides statt ist ein unselbstständiger Teil des einheitlichen Verwaltungsakts. Die Aufhebung des Verhandlungstermins aufgrund eines Einspruchs mit aufschiebender Wirkung und das Absehen von einer neuen Terminsbestimmung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens lässt die Rechtswirksamkeit der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft unberührt. Die nach Eintritt der Bestandskraft erforderlich werdende neue Ladung aktualisiert lediglich den – entweder durch bloßen Zeitablauf verstrichenen oder von der Behörde wegen des Suspensiveffekts des Einspruchs vorsorglich aufgehobenen – ursprünglichen Termin. Die neue Terminsbestimmung verschafft somit der Ladung keinen über die bloße Wiederholung des bisherigen hinausgehenden Regelungsgehalt und damit keine neuerliche Anfechtbarkeit.
Rz. 53
Die Ladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Ladung kann nach § 87a Abs. 4 S. 1 AO in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz bzw. den übrigen in § 87a AO vorgesehenen Methoden der elektronischen Kommunikation erfolgen.
Rz. 54
Diese Ladung ist nach den gesetzlichen Regelungen des VwZG zuzustellen. Die Zustellung hat nach § 284 Abs. 6 S. 1 AO an den Vollstreckungsschuldner selbst zu erfolgen. Die Zustellung an einen Bevollmächtigten ist nicht ausreichend. Mit der Ladung sind dem Vollstreckungsschuldner nunmehr nicht mehr zwingend die Vordrucke für das Vermögensverzeichnis zu übersenden, da die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses jetzt in dem Termin in einem digitalen Dokument erfolgt. Regelmäßig dürfte es aber dem Vollstreckungsschuldner obliegen, bereits vor dem Termin ein Vermögensverzeichnis zu erstellen.
Rz. 55
Die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, sind als Einheit anzusehen. Die Aufforderungen hierzu können daher grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang, i. d. R. in der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, erfolgen. Hierbei ist ein Hinweis auf ein mögliches Absehen von der Abgabe der Versicherung an Eides statt entbehrlich. Wenn die Finanzbehörde es im Einzelfall für geboten hält, kann sie aber auch abgestuft vorgehen und die den Vollstreckungsschuldner treffenden Verpflichtungen getrennt einfordern. Die Vorgehensweise liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde und bedarf in der Ladungsverfügung keiner besonderen Begründung.
Rz. 56
Dem Vollstreckungsschuldner ist für die Vorlage der Vermögensauskunft eine Frist zu gewähren. Die Frist muss entsprechend § 95 Abs. 3 AO mindestens eine Woche betragen. Termin soll allerdings nach § 284 Abs. 6 S. 2 AO nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Ladung erfolgen. Die Monatsfrist ist also nicht zwingend, stellt aber den Regelfall dar, von dem die Vollstreckungsbehörde nur im Einzelfall abgehen kann. Zu beachten ist auch, dass ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe einer Vermögensauskunft keine aufschiebende Wirkung hat. Ferner ist der Vollstreckungsschuldner mit der Ladung über seine Rechte und Pflichten zu informieren sowie über die Folgen, die ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Termin hat, in Kenntnis zu setzen. Auch ist ihm darzulegen, dass die Eintragung der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis besteht.