Rz. 71

Die Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft unterbricht die Zahlungsverjährung gem. § 231 AO. Die Anfrage wegen der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist dagegen keine verjährungsunterbrechende Vollstreckungsmaßnahme, wenn die Voraussetzungen für die Abnahme im Übrigen vorliegen.[1]

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