Rz. 75

Nach § 284 Abs. 8 AO ersucht die Finanzbehörde das Amtsgericht um Anordnung der Erzwingungshaft.[1] Zuständig für dieses "Haftersuchen" ist nach § 899 Abs. 1 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.[2]

[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 284 Rz. 29.

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