Rz. 76

Für das Haftersuchen nach § 284 Abs. 8 S. 1 AO wird man die Schriftform als erforderlich anzusehen haben; die entsprechende Regelung des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts in § 802g ZPO sieht dies zwar nicht ausdrücklich vor, man wird es aber wohl aus dem Normzweck zu schließen haben.[1] Dem Haftersuchen sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ergibt. Das Haftersuchen ist zu begründen. Die Finanzbehörde hat darzulegen, dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 284 AO und die besonderen Voraussetzungen für die Haftanordnung aus § 284 Abs. 8 AO erfüllt sind.

[1] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 802g ZPO Rz. 2.

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