Rz. 77
Das "Haftersuchen" der Finanzbehörde, d. h. das "Ersuchen" auf Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Vollstreckungsschuldner, wird in der Literatur als behördeninterner Antrag auf Amtshilfe zu sehen.[1] Die Rspr. und die überwiegende Meinung in der Literatur qualifizieren ihn jedoch als einen rechtlich selbstständigen Verwaltungsakt.[2] Das Haftersuchen wird mit der Bekanntgabe an das Amtsgericht und den Vollstreckungsschuldner wirksam.
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