Rz. 78
Gegen das Haftersuchen der Finanzbehörde ist, wenn man diesem mit der h. M. die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts beimisst (s. Rz. 77), der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO erlangt werden.[2] Im Rechtsschutzverfahren ist zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner die EV rechtswidrig verweigert (s. Rz. 25) hat. Das Haftersuchen stellt allein keine die Aussetzung der Vollziehung begründende unbillige Härte[3] dar.[4]
Rz. 79
Für den weiteren Rechtsschutz gegen das Ersuchen auf Haftanordnung ist damit auch der Finanzrechtsweg[5] gegeben.[6] Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten über die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der EV beträgt im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, darf jedoch den Höchstbetrag von 500.000 EUR nicht übersteigen.[7]
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