Rz. 78

Gegen das Haftersuchen der Finanzbehörde ist, wenn man diesem mit der h. M. die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts beimisst (s. Rz. 77), der Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegeben.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann insoweit durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO erlangt werden.[2] Im Rechtsschutzverfahren ist zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner die EV rechtswidrig verweigert (s. Rz. 25) hat. Das Haftersuchen stellt allein keine die Aussetzung der Vollziehung begründende unbillige Härte[3] dar.[4]

 

Rz. 79

Für den weiteren Rechtsschutz gegen das Ersuchen auf Haftanordnung ist damit auch der Finanzrechtsweg[5] gegeben.[6] Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten über die Vorlage des Vermögensverzeichnisses und die Abgabe der EV beträgt im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, darf jedoch den Höchstbetrag von 500.000 EUR nicht übersteigen.[7]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 284 AO Rz. 70.
[3] Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 361 AO Rz. 86.
[4] FG Rheinland-Pfalz v. 8.7.1999, 1 V 1912/99, n. v., Haufe-Index 939059.

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