Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist.[2] Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.[3]

 

Rz. 2

Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerungsverfahrens. Geregelt werden insbesondere die Voraussetzungen für den Zuschlag, die Aushändigung der zugeschlagenen Sache sowie die Folgen für den Fall, dass derjenige, dem die Sache zugeschlagen wurde, den Preis nicht entrichtet. Das gesamte Verfahren der Versteigerung nach der AO ist dabei als öffentlich-rechtlich anzusehen.[4] Zwar gibt es auch in § 299 AO Verweisungen auf das BGB, doch führen diese nicht dazu, dass etwa ein Kaufvertrag mit dem Zuschlag zustande kommt. Vielmehr ist der Zuschlag als ein einseitiger staatlicher Hohheitsakt zu sehen[5] Durch das Gesetz über die Versteigerung im Internet v. 30.7.2009[6] wurde die Bestimmung an die Erfordernisse dieser Art der öffentlichen Versteigerung angepasst.[7]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 1f.
[2] S. zur Bestimmung allgemein Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 817 ZPO Rz. 2ff.
[3] BStBl I 1980, 194.
[4] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 3.
[5] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 299 AO Rz. 6; a. A. Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 299 Rz. 3, der von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeht.
[6] BGBl I 2009, 2474, BStBl I 2009, 871.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?