1 Allgemeines
Rz. 1
Vorgängerbestimmung des § 299 AO war § 354 S. 1 RAO. Die entsprechende Bestimmung im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht ist § 817 ZPO, der lediglich kleine sprachliche Abweichungen aufweist. Ergänzende Bestimmungen zu § 299 AO finden sich in Abschn. 53 und 54 VollzA.
Rz. 2
Inhaltlich enthält die Norm Bestimmungen über den Ablauf des Versteigerungsverfahrens. Geregelt werden insbesondere die Voraussetzungen für den Zuschlag, die Aushändigung der zugeschlagenen Sache sowie die Folgen für den Fall, dass derjenige, dem die Sache zugeschlagen wurde, den Preis nicht entrichtet. Das gesamte Verfahren der Versteigerung nach der AO ist dabei als öffentlich-rechtlich anzusehen. Zwar gibt es auch in § 299 AO Verweisungen auf das BGB, doch führen diese nicht dazu, dass etwa ein Kaufvertrag mit dem Zuschlag zustande kommt. Vielmehr ist der Zuschlag als ein einseitiger staatlicher Hohheitsakt zu sehen Durch das Gesetz über die Versteigerung im Internet v. 30.7.2009 wurde die Bestimmung an die Erfordernisse dieser Art der öffentlichen Versteigerung angepasst.
2 Zuschlag (§ 299 Abs. 1 AO)
Rz. 3
§ 299 Abs. 1 AO trifft eine Regelung für den Zuschlag. Sie bestimmt, dass bei einer Versteigerung vor Ort, also der klassischen Versteigerung von gepfändeten Sachen, diesem ein dreimaliger Aufruf vorausgehen soll. Zuschlag ist dabei die öffentlich-rechtliche Entscheidung, dass ein bestimmtes Gebot als Meistgebot akzeptiert wird und somit die Übereignung an diesen Bieter erfolgen soll. Klar zu trennen ist also der Zuschlag vom Übergang des Eigentums. Dieser erfolgt durch die Aushändigung der zugeschlagenen Sache. Verwiesen wird in § 299 Abs. 1 Hs. 2 AO auf § 156 BGB, der den Vertragsschluss bei einer Versteigerung regelt. Aus dieser Verweisung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt. Der dreimalige Aufruf, der dem Zuschlag vorangehen soll, ist nur eine Sollbestimmung. Der Zuschlag ist damit auch ohne diesen Aufruf wirksam.
Rz. 3a
Bei einer Versteigerung im Internet ist die klassische Art des Zuschlags nicht möglich. Hier bestimmt § 299 Abs. 1 S. 2 AO, dass der Zuschlag der Person erteilt wird, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig abgebrochen. Die Person, die das höchste Angebot abgegeben hat, wird benachrichtigt.
3 Aushändigung (§ 299 Abs. 2 AO)
Rz. 4
Die Aushändigung nach § 299 Abs. 2 AO ist die Übertragung des Eigentums auf der Grundlage des Zuschlags. Hierbei handelt es sich um einen Eigentumsübergang kraft hoheitlicher Gewalt. Der Meistbietende erwirbt dabei originäres lastenfreies Eigentum, nicht etwa abgeleitetes Eigentum vom ehemaligen Eigentümer. Der Eigentumserwerb tritt deshalb auch unabhängig von den Regelungen über den gutgläubigen Erwerb ein. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht Eigentümer oder der Erwerber bösgläubig war. Mit dem Eigentumserwerb des Meistbietenden enden auch die Pfandverstrickung und das Pfändungspfandrecht an der Sache.
Rz. 5
Ergänzend bestimmt § 299 Abs. 2 S. 1 AO, dass die Aushändigung nur gegen bare Zahlung geschehen darf. Nach Abschn. 53 Abs. 5 VollzA soll auch die Aushändigung eines durch eine Scheckkarte gesicherten Schecks ausreichen. Diese Zahlungsart ist allerdings seit 2002 nicht mehr vorgesehen, sodass als gleichermaßen sichere Alternative nur noch die Zahlung mit einem LZB-Scheck in Betracht kommt. Diese die gleiche Sicherheit wie die Zahlung mittels Karte und Scheck bietende Alternative ist indes als für den Regelfall zu teuer anzusehen. Erst bei höheren Beträgen scheint es eine angemessene Alternative zu sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Situation reagiert. Zur Aushändigung bei der Versteigerung von zoll- oder verbrauchsteuerbaren Erzeugnissen vgl. Abschn. 54 Abs. 8 VollzA.
Rz. 5a
Ist die Versteigerung im Internet erfolgt, bestimmt § 299 Abs. 2 S. 2 AO, dass die Aushändigung auch erfolgen kann, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Zudem ist zu beachten, dass bei einer solchen Art der Verwertung regelmäßig eine Versendung erforderlich ist. Demgemäß bestimmt § 299 Abs. 2 S. 3 AO, dass die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt gilt. Dies hat zur Folge, dass bereits mit der Übergabe der Sache an das Beförderungsunternehmen das Eigent...