Rz. 4

Die Aushändigung nach § 299 Abs. 2 AO ist die Übertragung des Eigentums auf der Grundlage des Zuschlags. Hierbei handelt es sich um einen Eigentumsübergang kraft hoheitlicher Gewalt.[1] Der Meistbietende erwirbt dabei originäres lastenfreies Eigentum, nicht etwa abgeleitetes Eigentum vom ehemaligen Eigentümer. Der Eigentumserwerb tritt deshalb auch unabhängig von den Regelungen über den gutgläubigen Erwerb ein. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht Eigentümer oder der Erwerber bösgläubig war. Mit dem Eigentumserwerb des Meistbietenden enden auch die Pfandverstrickung und das Pfändungspfandrecht an der Sache.

 

Rz. 5

Ergänzend bestimmt § 299 Abs. 2 S. 1 AO, dass die Aushändigung nur gegen bare Zahlung geschehen darf.[2] Nach Abschn. 53 Abs. 5 VollzA soll auch die Aushändigung eines durch eine Scheckkarte gesicherten Schecks ausreichen. Diese Zahlungsart ist allerdings seit 2002 nicht mehr vorgesehen, sodass als gleichermaßen sichere Alternative nur noch die Zahlung mit einem LZB-Scheck in Betracht kommt. Diese die gleiche Sicherheit wie die Zahlung mittels Karte und Scheck bietende Alternative ist indes als für den Regelfall zu teuer anzusehen. Erst bei höheren Beträgen scheint es eine angemessene Alternative zu sein. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neue Situation reagiert. Zur Aushändigung bei der Versteigerung von zoll- oder verbrauchsteuerbaren Erzeugnissen vgl. Abschn. 54 Abs. 8 VollzA.

 

Rz. 5a

Ist die Versteigerung im Internet erfolgt, bestimmt § 299 Abs. 2 S. 2 AO, dass die Aushändigung auch erfolgen kann, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Zudem ist zu beachten, dass bei einer solchen Art der Verwertung regelmäßig eine Versendung erforderlich ist. Demgemäß bestimmt § 299 Abs. 2 S. 3 AO, dass die Aushändigung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt gilt. Dies hat zur Folge, dass bereits mit der Übergabe der Sache an das Beförderungsunternehmen das Eigentum an den Erwerber übergeht. Damit trägt er aber auch das Risiko des Untergangs auf dem Transport.[3]

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 16.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 299 AO Rz. 7.
[3] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 299 AO Rz. 20a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?