Rz. 23a

Grundlage einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ist die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA. Das ist der Fall, wenn das örtlich zuständige FA einen zeitnahen und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze temporär nicht gewährleisten kann.[1]

Rz. 23b einstweilen frei

 

Rz. 23c

Liegt die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA zur Gewährleistung einer gesetzmäßigen und zeitnahen Besteuerung unzweifelhaft und (temporär) nachhaltig vor, dürfte zunächst das Entschließungsermessen der zuständigen Oberbehörde oder obersten Landesfinanzbehörde zur Anordnung unterstützenden Tätigwerdens gegen Null tendieren.[2] Das setzt allerdings voraus, dass aus Sicht der anordnungsbefugten Behörde (Rz. 16ff.) die Unterstützung nach § 29a AO sachgerecht und ausreichend ist, um die Vollzugsziele zu wahren und dass strukturelle Umorganisationen nicht erforderlich sind oder dass der bis zu einer Umsetzung dieser Maßnahmen erforderliche Zeitraum eine Überbrückung durch eine Maßnahme nach § 29a AO erfordert.[3]

Rz. 23d einstweilen frei

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 10; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 10; Wackerbeck, in HHSp, § 29a AO Rz. 13.
[2] A. A. wohl Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 14.
[3] Vgl. Rz. 11; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 29a AO Rz. 10f., 17; Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 29a Rz. 1; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 29a AO Rz. 20; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 29a AO Rz. 16; weitergehend Heller/Kniel, NVwZ 2019, 935, 935.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?