Rz. 49

Nach der BVerfG-Rspr.[1] folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere für das Einkommensteuerrecht das grundsätzliche Gebot, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Im Interesse steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Stpfl. bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss.

 

Rz. 50

Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmt der Gesetzgeber nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip. Für das in § 2 Abs. 2 EStG verwirklichte objektive Nettoprinzip, nach dem steuerbare Einnahmen um Erwerbsaufwendungen gekürzt werden, hat das BVerfG bislang den Verfassungsrang offen gelassen.[2] Durchbrechungen dieses Prinzips sind jedenfalls bei gewichtigen Gründen verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit sie eine hinreichende Legitimation in den außerfiskalischen Förder- und Lenkungszielen oder in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers finden (dazu Rz. 55ff.). Verneint wurde eine solche Rechtfertigung z. B. für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[3] Nach dem subjektiven Nettoprinzip ist der für den notwendigen Lebensbedarf verwendete und daher für die Steuerzahlung nicht verfügbare Teil des Erwerbseinkommens aus der Bemessungsgrundlage der ESt auszuscheiden.[4] Die gebotene Steuerfreiheit des Existenzminimums leitet das BVerfG aus Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG ab.[5]

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