Rz. 57

Steuergesetze betreffen regelmäßig Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bedienen sich zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften einer Typisierung bzw. Pauschalierung. Typisierende Gesetzesvorschriften[1] richten ihren Regelungsgehalt vergröbernd an typischen Normalfällen aus und lassen individuelle Besonderheiten unberücksichtigt. Ihre wesentliche Funktion ist die Vereinfachung der Verwaltungstätigkeit und die Entlastung des Rechtsanwenders im Massenfallrecht .[2] Dies gilt ebenso für pauschalierende Vorschriften[3], die eine Typisierung der rechnerischen Grundlagen enthalten. Derartige Regelungen sind, auch wenn sie grob pauschalierende Höchstgrenzen normieren, grundsätzlich keine unzulässige Willkür.[4] Der Gesetzgeber kann nicht so differenzieren, dass jeder Einzelfall selbst angesprochen wird. Er ist auf generalisierende Gesetzesfassungen angewiesen, da keine Fantasie die Vielfalt der Lebenssachverhalte einfangen kann.

 

Rz. 58

Verfassungsrechtlich ist es dem Steuergesetzgeber gestattet, "die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt".[5] Derartige Regelungen sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit die steuerlichen Vorteile der Typisierung bzw. Pauschalierung "im rechten Verhältnis" zu der damit notwendig verbundenen Gleichheit der steuerlichen Belastung stehen.[6] Der Gesetzgeber darf jedoch für die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Sachverhalt als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall als Maßstab orientieren.[7] Ist diesem Gebot genügt, sind auch unwiderlegliche Typisierungen bzw. Pauschalierungen verfassungsrechtlich zulässig.

 

Rz. 59

Jede Typisierung oder Pauschalierung steht zwangsläufig in einem Konflikt mit der Einzelfallgerechtigkeit. Wenn die Allgemeinfassung im Einzelfall zu besonderen Härten führt, stehen ggf. Billigkeitsmöglichkeiten[8] zur Verfügung.[9]

[1] Zu typisierenden Verwaltungsvorschriften vgl. § 4 AO Rz. 116ff.; zur sog. typisierenden Betrachtungsweise vgl. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 4 AO Rz. 154 m. w. N.
[2] BVerfG v. 12.10.2010, 1 BvL 12/07, BB 2011, 92 m. w. N.; Pahlke, DStR-Beihefter 2011, 66; Wernsmann, DStR-Beihefter 2011, 72.
[3] Z. B. Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG; Nutzungsentnahme betrieblicher Pkw, § 6 Abs. 1 Nr. 4a S. 2 EStG; Werbungskostenpauschbetrag, § 9a EStG; Grundfreibetrag, § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
[4] Z. B. BVerfG v. 6.7.2010, 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268 Tz. 47 betr. Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer.
[5] BVerfG v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164: BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/1 u. a., BVerfGE 158, 282 Rz. 115.
[7] BVerfG v. 7.4.2015, 1 BvR 1432/10, HFR 2015, 695; BVerfG v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, 210/233 m. w. N.; BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/1 u. a., BVerfGE 158, 282 Rz. 150ff.
[9] Zur verfassungsrechtlichen Gebotenheit eines Billigkeitserlasses z. B. BVerfG v. 11.5.2015, 1 BvR 741/14, DStR 2015, 2237.

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