Rz. 3

§ 308 Abs. 1 AO bestimmt zunächst die gerichtliche Zuständigkeit für die Versteigerung einer mehrfach gepfändeten Sache. Diese richtet sich danach, welcher Vollziehungsbeamte oder Gerichtsvollzieher die Sache zuerst gepfändet hat. Eine hiervon abweichende Bestimmung kann bei Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Schuldners, jedoch getroffen werden.[1] Keine entsprechende Regelung findet sich in der AO allerdings zu § 827 Abs. 1 S. 1 ZPO, der es ermöglicht, dass auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts ein anderes Gericht zuständig wird.[2]

 

Rz. 4

Zu beachten ist, dass § 308 Abs. 5 AO, der für den Fall einer gleichzeitigen Pfändung § 308 Abs. 2 – 4 AO für anwendbar erklärt, nicht auf den ersten Absatz verweist. Dies bedeutet, dass im Fall einer gleichzeitigen Pfändung keine Zuständigkeitsregel besteht. Somit richtet sich die Zuständigkeit in diesen Fällen danach, welcher Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamte als erster die Verwertung der gepfändeten Sache betreibt.[3]

 

Rz. 5

Das Recht, die Versteigerung einer mehrfach gepfändeten Sache zu verlangen, hat nach § 308 Abs. 2 AO jeder Gläubiger.[4] Die von ihm geforderte Versteigerung erfolgt dann jedoch nicht nur zur Befriedigung seiner Forderung, sondern im Interesse aller beteiligten Gläubiger. Dies bedeutet, dass etwa ein Anschlusspfändender die Verwertung einer mehrfach gepfändeten Sache auch dann verlangen kann, wenn offensichtlich der Erlös der Versteigerung nicht einmal ausreicht, um die erstrangig gesicherte Forderung zu befriedigen.[5] Andererseits darf auch die Verwertung mehrerer mehrfach gepfändeter Sachen erst dann eingestellt werden, wenn der Erlös alle Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen befriedigt.

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 827 ZPO Rz. 3; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 308 Rz. 3.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 308 AO Rz. 1.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 308 AO Rz. 2.
[4] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 308 Rz. 4.
[5] S. auch Abschn. 51 Abs. 2 VollzA; einschränkend Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 308 AO Rz. 3; Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 308 AO Rz. 12.

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