Rz. 5
§ 313 AO gilt auch für einer Gehaltsforderung ähnliche fortlaufende Bezüge. Die Ähnlichkeit bezieht sich hier nicht auf den Unterhaltscharakter des Gehalts, sondern auf eine gewisse Stetigkeit und Gleichmäßigkeit der Zahlungsweise.[1] Nicht erforderlich ist, dass die Zahlungen stets gleichmäßig hoch und immer im gleichen Zeitabstand erfolgen. Hierzu zählen z. B. sonstige Renten und Mieten.[2] Wegen der Arbeitslosenhilfe (jetzt Hartz IV), auch wenn die Zahlung aufgrund einer neuen Arbeitslosigkeit erfolgt, vgl. BSG v. 12.5.1982, 7 RAr 63/81, BB 1982, 1614. Nicht gleichzustellen – und damit nicht unter den Begriff der ähnlichen fortlaufenden Bezüge zu fassen – ist das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen.[3] Ebenso nicht erfasst werden Gebührenforderungen selbstständiger Personen.[4] Fraglich könnte dies aber bei auf Dauer angelegten Beratungsverträgen mit pauschalen Honoraren sein.
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