Rz. 6

§ 313 Abs. 2 S. 1 AO betrifft nur Diensteinkommen, d. h. Forderungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis (s. Rz. 3). Der Formulierung nach knüpft die Vorschrift dabei an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis an. Die Vorschrift gilt gleichwohl ebenso für Privatangestellte oder Arbeiter, wenn sich diese Personen in einer Daueranstellung befinden.[1] Entscheidend ist die Identität des Dienstherrn (Arbeitgeber).[2] Nach § 313 Abs. 2 S. 1 AO lassen interne Veränderungen des Dienstverhältnisses, Übertragung einer anderen oder neuen Tätigkeit (Amt) bei demselben Dienstherrn, die Wirksamkeit der Pfändung unberührt. Dies gilt auch bei Versetzung in den Ruhestand bzw. bei Reaktivierung.[3] Auf Gehaltserhöhungen erstreckt sich die Pfändung automatisch, ohne dass es einer Nachpfändung bedarf.[4]

[1] S. Rz. 2; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 833 ZPO Rz. 2.
[2] S. Rz. 7; Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 13.
[3] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 833 ZPO Rz. 2; Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 833 ZPO Rz. 2.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 313 AO Rz. 13.

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