1 Allgemeines
Rz. 1
Vorgängerbestimmung war § 361 S. 2 RAO.[1] Die entsprechenden Bestimmungen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind §§ 829 und 835 ZPO.[2] Auf § 835 Abs. 3 S. 2 und § 900 Abs. 1 ZPO wird in § 314 Abs. 3 AO ausdrücklich verwiesen. Der Verweis wurde mit Wirkung ab 1.12.2021 durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Pfändungsschutzkontos angepasst.[3] Ergänzende Ausführungen zur Pfändung und Einziehung einer Geldforderung finden sich in Abschn. 41ff. VollstrA.[4] Der Sinn und Zweck des § 314 AO besteht darin, dass das Verfahren der Einziehung als wesentlicher Bestandteil der Verwertung einer gepfändeten Forderung normiert wird. Die Vollstreckung in Forderungen erfolgt durch Pfändung.[5] Hieran schließt sich als selbstständiger Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens die Pfandverwertung an. Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt sodann durch Einziehung[6] oder in anderer Weise.[7]
2 Einziehungsverfügung
2.1 Rechtsnatur
Rz. 2
Aus der Pfändung allein ergibt sich noch nicht die Befugnis der Vollstreckungsbehörde, die Forderung einziehen zu dürfen. Die Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anordnung der Einziehung wird erst durch § 314 Abs. 1 AO geschaffen. Die Einziehungsverfügung ist dabei ein selbstständiger Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren.[1] Sie entspricht dem gerichtlichen Beschluss der Überweisung der Forderung an den Gläubiger zum Zweck der Einziehung nach § 835 ZPO für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren.[2] Die Einziehungsverfügung kann dabei mit der Pfändungsverfügung verbunden werden[3], dies muss aber nicht geschehen. Die Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass die Verbindung regelmäßig erfolgen soll.[4] Durch die Verbindung mit der Pfändungsverfügung verliert die Einziehungsverfügung aber nicht ihre rechtliche Selbstständigkeit.[5]
2.2 Inhalt
Rz. 3
Die Einziehungsverfügung muss die konkrete Aussage enthalten, dass die Einziehung der gepfändeten Forderung angeordnet ist.[1] Der allgemeine Hinweis, dass die Vollstreckungsbehörde die Forderung einziehen könne, ist unzureichend.[2] Zudem soll die Aufforderung an den Drittschuldner enthalten sein, in Höhe des geschuldeten Betrags bei Eintritt der Fälligkeit an die Finanzkasse zu zahlen.[3] Die Angabe des Betrags ist eine zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses.[4] Nicht genannt werden darf hingegen der Grund, weswegen der Vollstreckungsschuldner schuldet, da diese Angabe nach § 30 AO vom Steuergeheimnis geschützt ist.
2.3 Form und Bekanntgabe
Rz. 4
Wie jeder Verwaltungsakt wird die Einziehungsverfügung erst mit der Bekanntgabe wirksam.[1] Soweit die Einziehungsverfügung nicht zweckmäßigerweise mit der Pfändungsverfügung verbunden ist (s. Rz. 2), hat sie in Schriftform[2] zu erfolgen. Dabei tritt erst mit der Zustellung an den Drittschuldner die Wirksamkeit ein.[3] Der Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange er nicht aufgehoben worden ist.
2.4 Wirkung
Rz. 5
Die Einziehungsverfügung berechtigt die Vollstreckungsbehörde zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung. Sie wird aber nicht deren Inhaberin, sondern kann nur in eigenem Namen die Auszahlung der gepfändeten Forderung verlangen.[1] Durch die Einziehung verändert sich der Rechtscharakter der Forderung nicht.[2]
3 Verzögerung der Einziehungswirkung
3.1 Grundlagen
Rz. 6
Im Geschäftsverkehr erfolgen Zahlungen überwiegend bargeldlos über Konten der Kreditinstitute. Dies gilt insbesondere auch für Gehalts- oder Lohnzahlungen. Nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO,[1] der durch die Verweisung in § 314 Abs. 3 AO auch für das Vollstreckungsrecht nach der AO gilt, darf das Kreditinstitut aus dem gepfändeten Guthaben erst 4 Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses (s. Rz. 4) leisten.[2] Diese zeitliche Verzögerung der Leistungspflicht erweiter...
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