Rz. 15
Befinden sich die vom Vollstreckungsschuldner herauszugebenden Urkunden[1] im Besitz eines Dritten, so kann die Vollstreckungsbehörde nach § 315 Abs. 4 AO diesem gegenüber den Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners unmittelbar geltend machen.[2] Einer Vollstreckung in diesen Herausgabeanspruch bedarf es nicht.[3]
Rz. 16
Ist der Dritte zur freiwilligen Herausgabe nicht bereit, so muss die Vollstreckungsbehörde ggf. Klage erheben.[4] Eine Wegnahme durch den Vollziehungsbeamten oder die Anwendung von Zwangsmitteln kommt nicht in Betracht, da die Vollstreckungsbehörde nur in die Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners eintritt[5] und demgemäß gegenüber dem Dritten keine hoheitlichen Befugnisse besitzt.[6]
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