Rz. 18

Nach § 316 Abs. 3 AO gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Drittschuldner §§ 841843 ZPO entsprechend. Da diese Normen nicht direkt im Zusammenhang mit der Drittschuldnererklärung stehen, wäre es besser gewesen, § 316 Abs. 3 AO in einer eigenen Bestimmung zu erfassen. Nach § 841 ZPO besteht eine Pflicht der Vollstreckungsbehörde zur Streitverkündung dem Schuldner gegenüber, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.[1] Der Sinn besteht darin, dass der Vollstreckungsschuldner auch im eigenen Klageverfahren gegen den Drittschuldner seine Rechte wahren können soll.[2] § 842 ZPO bildet die Grundlage für einen Schadensersatz des Gläubigers der Forderung für eine Verzögerung der Beitreibung.[3] § 843 ZPO schließlich ermöglicht den Verzicht des Vollstreckungsgläubigers auf seine Rechte in einer bestimmten Form.[4]

[1] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 841 ZPO Rz. 1f.
[2] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 316 AO Rz. 46.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 842 ZPO Rz. 1.
[4] S. im Einzelnen Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 843 ZPO Rz. 1ff.

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