Rz. 1
Die Bestimmung des § 317 AO entspricht im Wesentlichen § 367 RAO.[1] Hinzugefügt wurde indes das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gibt es in § 844 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Norm.[2] Diese eröffnet dem Gericht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, anstelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anzuordnen.[3] Der Sinn des § 317 AO ist darin zu sehen, dass die Verwertung von Forderungen nicht unnötig in die Länge gezogen werden soll.
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