Rz. 1

Die Bestimmung des § 317 AO entspricht im Wesentlichen § 367 RAO.[1] Hinzugefügt wurde indes das Erfordernis der vorherigen Anhörung des Vollstreckungsschuldners. Im zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungsrecht gibt es in § 844 ZPO eine sehr ähnlich ausgestaltete Norm.[2] Diese eröffnet dem Gericht auf Antrag des Gläubigers die Möglichkeit, anstelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anzuordnen.[3] Der Sinn des § 317 AO ist darin zu sehen, dass die Verwertung von Forderungen nicht unnötig in die Länge gezogen werden soll.

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 317 AO Rz. 1.
[2] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 317 Rz. 1.
[3] Herget, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 844 ZPO Rz. 1ff.

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