3.1 Grundlagen
Rz. 7
Die Pfändungsverfügung erfolgt nach §§ 309–312 AO, die in § 318 Abs. 1 AO für ausdrücklich anwendbar erklärt werden. Die Pfändungsverfügung muss eine genaue Beschreibung der herauszugebenden oder zu leistenden Sache enthalten, damit eine Verwechslung der Sache im jeweiligen Einzelfall ausgeschlossen ist. Bei unbeweglichen Sachen erfolgt dies durch die Nennung der Grundbuchbezeichnung. Zwar wird mit der Pfändungsverfügung dem Drittschuldner ein Verbot auferlegt, die Herausgabe oder Leistung an den Vollstreckungsschuldner vorzunehmen, doch hindert dieses Verbot den Drittschuldner nicht, anderweitig über die Sache zu verfügen. Es liegt also kein absolutes Verfügungsverbot i. S. d. §§ 135, 136 BGB vor. Die Pfändung bezieht sich jedoch nur auf den Anspruch, aber nicht auf die Sache selbst.
Rz. 8
Somit entsteht auch das Pfändungspfandrecht nur an dem Anspruch, nicht aber an der Sache selbst. Veräußert der Drittschuldner die Sache nach dem Wirksamwerden der Pfändungsverfügung, tritt der Anspruch des Drittschuldners an den Erwerber der Sache an die Stelle des Herausgabeanspruchs. Der Drittschuldner kann in diesem Fall nach §§ 372, 383 BGB in analoger Anwendung eine Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht vornehmen, um Regressansprüche zu vermeiden. Erforderlich ist hierfür aber, dass die Sache hinterlegungsfähig ist.
3.2 Herausgabeanordnung
3.2.1 Grundsatz
Rz. 9
Nach § 318 Abs. 2–4 kann die Vollstreckungsbehörde mit der Pfändungsverfügung anordnen, dass die bezeichnete Sache herauszugeben ist. Diese Anordnung ist jedoch für die Pfändung der Sache unerheblich. Sie kann deshalb auch noch nachgeholt werden. Rechtlich entspricht die Herausgabeanordnung einem Leistungsgebot i. S. d. § 254 AO, sodass die Einziehungsverfügung stets erforderlich ist.
3.2.2 Bewegliche Sachen
Rz. 10
Bei beweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 2 die Herausgabe an den Vollziehungsbeamten an. Bewegliche Sachen sind hierbei alle die Sachen, die weder Grundstück oder Grundstücksbestandteil, Schiff, Schiffsbauwerk, Schwimmdock oder Luftfahrzeug sind. Durch diese Anordnung ist der Vollziehungsbeamte berechtigt, die Sache entgegenzunehmen. Zur Wegnahme ist er hierdurch nicht berechtigt. Er kann also insbesondere keine Gewalt anwenden, sondern nur die Weigerung des Drittschuldners in die Niederschrift aufnehmen. Leistet der Drittschuldner nicht freiwillig, hat die Vollstreckungsbehörde folglich eine Klage zu erheben. Gegenüber dem Vollstreckungsschuldner ist dabei eine Streitverkündigung vorzunehmen.
3.2.3 Unbewegliche Sachen
Rz. 11
Bei unbeweglichen Sachen ordnet die Vollstreckungsbehörde nach § 318 Abs. 3 die Herausgabe an einen Treuhänder an. Dieser tritt im Vollstreckungsrecht nach der AO an die Stelle des Sequesters nach § 847 ZPO. Der Treuhänder wird durch das Amtsgericht bestellt.
3.2.4 Schiffe und Luftfahrzeuge
Rz. 12
Bei eingetragenen Schiffen, Schiffsbauwerken, Schwimmdocks und Luftfahrzeugen erfolgt nach § 318 Abs. 4 ebenfalls eine Herausgabe an einen Treuhänder.