Rz. 44

Bei einer Lohnverschleierung gem. § 850h Abs. 2 ZPO leistet der Schuldner für einen Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die üblicherweise vergütet werden, erhält jedoch keine oder eine auffallend niedrige Vergütung hierfür.[1] Typische Fälle sind diejenigen, in denen ein Ehegatte im Betrieb des anderen Ehegatten oder Kinder im Betrieb der Eltern arbeiten, ohne hierfür (angemessen) entlohnt zu werden, gleichzeitig aber Kost, Logis und Taschengeld erhalten. Eine Absicht der Lohnverschleierung ist nicht notwendig für die Anwendung des § 850h Abs. 2 ZPO.[2] Allerdings sind im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 850h Abs. 2 ZPO die Art des Arbeits- und Dienstverhältnisses, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hieraus kann sich im Einzelfall ergeben, dass eine Entlohnung nicht üblich ist.[3] Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vor, so gilt aufgrund einer gesetzlichen Fiktion eine angemessene Vergütung im Verhältnis Arbeitgeber/Schuldner als geschuldet. Dieser fingierte Anspruch kann bei der Verwaltungsvollstreckung von der Vollstreckungsbehörde gepfändet werden. Hierbei hat diese lediglich die allgemeinen Vorschriften zum Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen zu beachten.[4] Rückständiger verschleierter Lohn kann hingegen nicht gepfändet werden.[5]

[1] Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 319 Rz. 30ff.
[2] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850h ZPO Rz. 3.
[3] Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 850h ZPO Rz. 12.
[4] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 85.
[5] Herget, in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 850h ZPO Rz. 9.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge